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Düssel-Solar e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Düssel-Solar e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert den Umwelt- und Klimaschutz, insbesondere durch die Verbreitung der Solarenergieerzeugung. Der Verein will Anregungen geben, erneuerbare Energiequellen, insbesondere die Sonnenenergie, stärker als bisher zu nutzen und die nötigen gesetzlichen und behördlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.
  2. Der Verein verwirklicht seine Ziele vor allem durch Förder- und Projektarbeit,insbesondere durch
    a. öffentliche Information über Erkenntnisse im Umweltschutz,
    b. Öffentlichkeitsarbeit für die Idee der Bürger-Solar-Gesellschaften
    (private Zusammenschlüsse zum Zweck des gemeinschaftlichen Anschaffens und Betreibens von Solaranlagen, die sich mit Einspeisung des Stroms gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz refinanzieren),
    c. unentgeltliche Unterstützung bei Gründung und Betrieb von Bürger-Solar- Gesellschaften, insbesondere durch fachliche Beratung und Mithilfe; die Mitglieder dieser Gesellschaften müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Vereinen des In- und Auslands an, die gleiche oder ähnliche Zeile verfolgen.
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Beiträge zu zahlen. Fördermitglieder zahlen mindestens den gleichen Beitrag wie ordentliche Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt eines Mitgliedes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch den Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung im Falle juristischer Personen.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
    Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  2. Natürliche und juristische Personen haben je nur 1 Stimme.
  3. Die Jahreshauptversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Bestimmung des jeweiligen Versammlungsleiters
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Wahl eines Schriftführers
    • Wahl zweier Kassenprüfer
    • Vorlage des Prüfberichtes zur Kasse in mündlicher und schriftlicher Form durch die Kassenprüfung.
    • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Investitionsplans
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Der Versand der Einladung erfolgt per E-Mail oder auf Wunsch des Mitglieds per Brief oder Fax. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
  5. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung, die mit Frist von 1 Woche zugestellt werden soll, ausdrücklich hinzuweisen.
  8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit der Geschäftsleitung beauftragen. Über Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand soll in der Regel alle zwei Monate tagen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an einen gemeinnützigen Düsseldorfer Verein mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Düsseldorf, den 14.06.2008